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VERFASSUNG

DER JOSEF POPPER‑NÄHRPFLICHT‑STIFTUNG

§ 1

Name, Sitz, Rechtsform

  1. Die Stiftung führt den Namen „Josef Popper‑Nährpflicht‑Stiftung“

  2. Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts und hat ihren Sitz in Frankfurt am Main.

§ 2

Stiftungszweck

  1. Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirt­schaftliche Zwecke.

  2. Zweck der Stiftung ist es, die Idee, die der Wiener Ingenieur Josef Pop­per, geboren am 21.02.1838, mit seinem Sozialplan zur Lösung der so­zialen Frage in einem umfassenden Werk aufstellte, zu erforschen, zu er­gänzen und die gewonnenen Erkenntnisse und Forschungsergebnisse zu veröffentlichen. Die Verwirklichung des Stiftungszwecks soll, soweit die Mittel ausreichen, geschehen durch:

    • die Förderung von Forschungsprojekten, die Prämierung von For­schungsergebnissen und den Ankauf und die Verbreitung von Publika­tionen, die sich auf der Folie der Popperschen Idee mit Fragen der Si­cherung eines angemessenen Lebensstandards in der Gesellschaft wissenschaftlich auseinandersetzen,

    • Auf- und Ausbau eines Josef-Popper-Archivs durch den Ankauf unge­druckter und gedruckter Quellen von und über Popper,

    • die Förderung von Übersetzungen Popperscher Schriften in Fremd­sprachen,

    • die Bekanntmachung der Popperschen Theorien in preiswerten Stif­tungspublikationen.

  3. Über die Vergabe von Stiftungsmitteln entscheidet der Vorstand.

§ 3

Stiftungsvermögen

  1. Das Vermögen der Stiftung ist in seinem Bestand ungeschmälert zu er­halten. Ein Rückgriff auf die Substanz des Stiftungsvermögens ist nur mit vorheriger Zustimmung der Aufsichtsbehörde zulässig, wenn der Stifterwille anders nicht zu verwirklichen und der Bestand der Stiftung für angemessene Zeit gewährleistet ist.

  2. Zur Substanz des Stiftungsvermögens im Sinne von Abs. 1 gehören nicht wiederkehrende Leistungen, es sei denn, daß der Zuwender der Leistung etwas anderes bestimmt hat.

  3. Das Vermögen der Stiftung kann durch Zustiftung des Stifters oder Drit­ter erhöht werden.

§ 4

Erträgnisse des Stiftungsvermögens

  1. Die verfügbaren Mittel der Stiftung dürfen nur zur Bestreitung der Ko­sten der Stiftung und zur Verwirklichung des Stiftungszwecks verwen­det werden.

  2. Niemand darf durch Ausgaben, Leistungen oder Zuwendungen, die mit dem Stiftungszweck nicht zu vereinbaren sind oder durch unverhältnis­mäßig hohe Vergütung, begünstigt werden.

§ 5

Stiftungsorgan

  1. Organ der Stiftung ist der Vorstand.

  2. Die Mitglieder des Vorstandes üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Sie haben Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen. Daneben können Sitzungs­gelder gezahlt werden. Der Vorstand kann hierüber im Benehmen mit der Aufsichtsbehörde Richtlinien erlassen.

  3. Der Vorstand hat sich eine Geschäftsordnung zu geben.


§ 6

Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus 5 Personen. Er wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden auf die Dauer von 5 Jahren.

  2. Dem Vorstand gehören an:

  1. Dr. Ullmann (Zusatz: Dr. Ulmann ist aus dem Vorstand ausgeschieden.)

  2. Der Kanzler der Johann Wolfgang Goethe‑Universität, Frankfurt,

  3. der jeweilige Dekan des Fachbereichs Wirtschaftswissenschaften der Johann Wolfgang Goethe‑Universität (Zusatz: mit dem Übergang der JPN-Stiftung an den Fachbereich Gesellschaftswissenschaften der jeweilige Dekan des Fachbereichs Gesellschaftswisenschaften),

  4. zwei Vertreter des Fachbereichs Wirtschaftswissenschaften, die Fragen der Sicherung eines angemessenen Lebensstandards in Lehre und Forschung vertreten und von dem Fachbereich benannt werden. (Zusatz: mit dem Übergang der JPN-Stiftung an den Fachbereich Gesellschaftswissenschaften je ein Vertreter des Fachbereichs Wirtschaftswissenschaften und des Fachbereichs Gesellschaftswissenschaften)

§ 7

  1. Der Vorstand verwaltet die Stiftung.

  2. Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich mit mindestens zwei seiner Mitglieder. Eines dieser Mitglieder muß der Vor­sitzende oder der stellvertretende Vorsitzende des Vorstandes sein.

§ 8

Beschlußfassung des Vorstandes

  1. Der Vorstand faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwe­senden Mitglieder. Er ist beschlußfähig, wenn mindestens 3 seiner Mit­glieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vor­sitzenden, im Falle seiner Verhinderung die Stimme des stellvertreten­den Vorsitzenden, den Ausschlag. Ist auch der stellvertretende Vorsit­zende an der Beschlußfassung verhindert, entscheidet bei Stimmen­gleichheit die Stimme desjenigen Mitglieds, das zum Sitzungsleiter ge­wählt ist und die Sitzung leitet.

  2. Bei Beschlußfassung im schriftlichen Umlaufverfahren ist die Zustim­mung der Mehrheit aller Mitglieder des Vorstandes erforderlich.

§ 9

Geschäftsführung

  1. Bei der Verwaltung und Anlage des Stiftungsvermögens ist die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu beachten.

  2. Der Vorstand ist vom Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, zu Sitzungen einzuberufen, so oft dies zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung erforderlich erscheint, minde­stens jedoch zweimal im Jahr. Der Vorstand ist außerdem einzuberufen, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder dies verlangen.

  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

  4. Der Vorstand erstellt innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf des Ge­schäftsjahres einen Jahresbericht und eine Jahresrechnung. Die Jah­resrechnung ist durch einen Prüfer, der nicht Mitglied des Vorstandes ist, zu überprüfen.

§ 10

Stiftungsaufsicht

    Die Stiftung unterliegt der staatlichen Aufsicht nach Maßgabe des je­weiligen Stiftungsrechts.

§ 11

Aufhebung der Stiftung, Zusammenlegung

Änderung der Verfassung

  1. Anträge auf Aufhebung der Stiftung, die Zusammenlegung mit einer an­deren Stiftung und die Änderung des Stiftungszweckes sind nur mit we­sentlichen Änderungen der Verhältnisse zulässig.

  2. Für eine Entscheidung nach Abs. 1 ist die Zustimmung aller Mitglieder des Vorstandes erforderlich.

  3. Verfassungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, bedür­fen der Zustimmung des zuständigen Finanzamts.

§ 12

Anfallsberechtigung

Im Falle der Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke soll das Stiftungsvermögen mit Ausnahme des Archivs, das an der Johann Wolfgang Goethe‑Universi­tät, Frankfurt am Main, verbleibt, an die Hilfsorganisation UNICEF oder ei­ner ihr nachfolgenden steuerbegünstigten Körperschaft, die das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für Zwecke nach § 2 dieser Verfassung für gemeinnützige mildtätige Zwecke zu verwenden hat, fallen.

 

 

 

Der Vorstand

Frankfurt a. M., den 03. Januar 1987 (geändert am 21.11.95)

 

geändert am 25. Oktober 2007  E-Mail: glatzerglatzer@soz.uni-frankfurt.de

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Druckversion: 25. Oktober 2007, 16:40
http://www.uni-frankfurt.de/fb/fb03/stiftungen/popper/jpn-stiftung/stiftungsverfassung.html